AGB - Verbraucher
Die SANIROVA GmbH Haus- und Wohnungssanierung, Gradestraße 36, D-12347 Berlin (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für Haus- und Wohnungssanierung, sowie für Bürosanierungen an. Unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seine Leistungen anbietet und welche Leistungsinhalte hiervon im Einzelnen umfasst sind, wird durch den Kostenvoranschlag an den Auftraggeber und die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.
1. Allgemeines
1.1. Von Seiten des Auftragnehmers ist niemand (Geschäftsführung, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen) berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
1.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die auszuführenden Handwerksarbeiten durch Fachkräfte oder geschultes Personal durchzuführen. Der Auftragnehmer ist in diesem Rahmen berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
2. Vertragsschluss
2.1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers im Angebotsrechner des Auftragnehmers auf (zugänglich u.a. auf www.sanirova.de) und durch Kommunikation mit dem Service des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt und zugeschickt.
2.2. Diese Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2.3. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung (per Post, per Telefax, per E-Mail) des Kostenvoranschlags an den Auftragnehmer gesendet hat (Auftragserteilung) und der Auftragnehmer diesen Auftrag anschließend ausdrücklich bestätigt und annimmt (Auftragsbestätigung). Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Frist zur Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer ändert sich im Falle einer Finanzierung gemäß Ziffer 10.
2.4. Der Versand der Rechnung, sowie eventueller Zahlungserinnerungen und Mahnungen erfolgen in der Regel elektronisch per E-Mail an die in der Auftragsbestätigung benannten E-Mail-Adresse. Sofern der Auftraggeber dieser Übermittlungsform nicht zustimmt, muss er dies, unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung, ausdrücklich dem Auftragnehmer gegenüber erklären, sodass ihm die Rechnung schriftlich per Post versandt werden kann.
2.5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über eine Änderung der in der Auftragsbestätigung benannten Rechnungsadresse oder der für die Auftragsdurchführung, den Rechnungsempfang usw. genutzten E-Mail-Adresse zu informieren. Sofern eine derartige Mitteilung unterbleibt, wird davon ausgegangen, dass die versandten Rechnungen, Mahnungen, Dokumente und andere Nachrichten, automatisch in den Machtbereich des Auftraggebers gelangen.
3. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts, Rücktrittsrechte des Auftraggebers und des Auftragnehmers
3.1. Gesetzliches Widerrufsrecht
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts:
Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses, ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SANIROVA GmbH Haus- und Wohnungssanierung, Gradestraße 36, D-12347 Berlin, Tel: +49 (0) 30 628 66 848, Telefax: +49 (0) 30 628 66 849, E-Mail: info@sanirova.de), mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das in der Anlage beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts:
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
3.2. Zusätzliches Kündigungsrecht des Auftraggebers (§ 648 BGB)
Dem Auftraggeber steht neben dem Widerrufsrecht ein Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gesetzlich wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Nettovergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.
3.3. Lieferungsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer seine Vertragsleistungen aus dem Grund nicht oder im Wesentlichen nicht erbringen kann, dass seine Lieferanten oder Dienstleister (auch Nachunternehmer) ihre Leistungspflicht nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllen, hat er das Recht, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Dies gilt aber nur, sofern der Auftragnehmer zuvor ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, das heißt, dass der Auftragnehmer die für seine Leistungserbringung erforderlichen Leistungen rechtzeitig bestellt hat und der Auftragnehmer die nicht richtige bzw. nicht rechtzeitige Leistung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.4. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags schuldhaft falsche Angaben über seine Person, die zur Auftragsdurchführung und Geltendmachung seiner Werklohnforderung wesentlich sind(z.B. Vorname, Nachname, Rechnungsanschrift, etc.), gemacht hat. Der Auftragnehmer kann zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags schuldhaft falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Weitere gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer, insbesondere die Kündigung aus einem wichtigen Grund, bleiben bestehen.
4. Durchführbarkeit
4.1. Der Auftraggeber erbringt alle nötigen Angaben (Ziffer 2.1.) nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben schuldhaft unzutreffend ist und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zudem kann es zu Mehrkosten kommen, welche vorab mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.
4.2. Selbiges betrifft auch Umstände, die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlichen oder rechtlichen Gegebenheiten dem Ausführen der vertraglich vereinbarten Arbeiten inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen entgegenstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der im Kostenvoranschlag stehenden Angaben gemäß § 649 Abs. 1BGB.
5. Bestandteile des Vertrages
5.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgenden Dokumenten:
■ der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ohne Anlagen),
■ der schriftlich bestätigte Kostenvoranschlag des Auftraggebers (=Auftragserteilung),
■ der Angebotsannahme des Auftragnehmers (= Auftragsbestätigung des Auftragnehmers),
■ der vorangegangene beidseitige E-Mail-Verkehr, einschließlich der im Bedarfsfall beigefügten Bedenkenanmeldungen.
5.2. Falls mehrere Kostenvoranschläge aufgrund von nötigen Änderungen erstellt und an den Auftraggeber versandt werden, so kann die Auftragserteilung immer nur auf dem Kostenvoranschlag des Auftragnehmers basieren, welcher vom Auftraggeber ausdrücklich angenommen wurde.
5.3. Die im Bedarfsfall versendeten Bedenkenanmeldungen werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil ohne, dass eine separate Gegenzeichnung oder Annahme seitens des Kunden nötig ist.
5.4. Dem Auftragnehmer ist es gestattet andere, qualitativ gleichwertige Produkte, als die im Kostenvoranschlag genannten einzusetzen.
6. Auslegung des Vertrages
6.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält eine abschließende und umfassende Beschreibung des Leistungsgegenstandes und geht allen anderen Dokumenten vor. Der Auftragnehmer übernimmt über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus keine weitergehenden Leistungsverpflichtungen.
6.2. Als Grundlage dieses Vertrages gelten die Regelungen des BGB.
7. Aufmaß
7.1. Bei Bedarf kann seitens des Auftragnehmers vorab ein Aufmaß zur Konkretisierung der Vertragsbestandteile durchgeführt werden. Dies geschieht nur nach terminlicher Absprache und Einverständnis des Auftraggebers.
7.2. Die Ausführung des Aufmaßes ist für den Auftraggeber kostenlos.
7.3. Kann der vereinbarte Aufmaß Termin nicht durchgeführt werden, weil der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zugang zum betroffenen Objekt zum vereinbarten Terminschuldhaft nicht gewährt, kann der Auftragnehmer eine Anfahrtspauschale als Entschädigung in Höhe von 39,00 EURO verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind als in der Anfahrtspauschale ausgewiesen.
8. Pflichten des Auftragnehmers; Abnahme
8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die vertraglich vereinbarten Arbeiten fachgerecht und durch geschultes Personal durchzuführen. Es ist dem Auftragnehmer gestattet die Leistungen durch einen von ihm zur Leistung bestimmten Nachunternehmer durchführen zu lassen.
8.2. Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach § 640 BGB.
8.3. Im Falle einer mangelhaft erbrachten Arbeit des Auftragnehmers besitzt dieser zunächst das Recht und zur Nacherfüllung, wobei er auch statt der Beseitigung des Mangels ein neues Werk herstellen kann. Erst wenn eine angemessene Anzahl an Versuchen zur Nacherfüllung, aufgrund schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers, gescheitert ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, kann der Auftraggeber weitergehende Rechte (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Selbstvornahme, Minderung, etc.) geltend machen.
8.4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären und nehmen daher nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragserteilung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten erschweren könnten oder sich der Umfang der Arbeiten verändert. Hierzu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Umfang des und der Zugang zum betroffenen Objekt, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden sollen.
9.2. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung im Sinne der Ziffer 9.1 entstehen (z.B. nicht schuldhafte Bestellung von ungeeignetem Material durch den Auftragnehmer oder die erfolglose Anfahrt des Auftragnehmers bei Unmöglichkeit der Leistung), sind im Falle von schuldhaftem Verhalten des Auftraggebers in Form von Schadensersatz zu tragen.
9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Abnahme persönlich zu erscheinen und die Abnahme, mittels des Abnahmeprotokolls, persönlich zu erklären. Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein persönlich zu erscheinen, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihn eine vertretungsberechtigte Person an dem Abnahmetermin vor Ort vertritt. Lässt sich der Auftraggeber vertreten, so hat er den von ihm gewählten Vertreter einwandfrei zuordenbar beim Auftragnehmer zu benennen.
10. Nachträge und Regiestunden
10.1. Sofern der Auftragnehmer weitere, nicht vom Kostenvoranschlag umfasste, Arbeiten durchführen lässt, so sind diese als Nachtrag zu behandeln.
10.2. Diese können ausschließlich in einzeln abrechenbaren Stunden angeboten und akzeptiert werden. Das Angebot zu “Nachtragsstunden” oder auch “Regiestunden” ist dem Abnahmeprotokoll zu entnehmen und ist auf eine Maximalstundenanzahl von zehn Arbeitsmannstunden beschränkt.
10.3. Die Kosten für jede Nachtragsstunde sind dem zuvor akzeptierten Kostenvoranschlag zu entnehmen und verstehen sich inklusive einer anteiligen Materialpauschale von 25%.
10.4. Übersteigen die voraussichtlichen zusätzlichen Arbeiten eine Stundenanzahl von zehn Arbeitsmannstunden, bedarf es eines neuen Angebots.
10.5. Wird die Stundenanzahl von zehn Arbeitsmannstunden voraussichtlich unterschritten, so ist die Erstellung eines neuen Angebots entbehrlich.
10.6. Es ist jede angefangene halbe Stunde zu vergüten, bei der Abnahme zu protokollieren und durch den Auftraggeber zu unterschreiben.
10.7. Insofern Nachträge gewünscht, angeboten, durchgeführt und akzeptiert wurden, sind diese in Art und Umfang auf dem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber selbst für die Abnahme der Leistung und der Annahme der Nachträge vor Ort ist, haftet er für die durch die Nachträge entstandenen Mehrkosten persönlich. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, das Abnahmeprotokoll und mithin die etwaigen, dazugehörigen Nachträge selbst zu unterzeichnen oder in Vertretung unterzeichnen zu lassen. Lässt sich der Auftraggeber vertreten, so hat er den von ihm gewählten Vertreter einwandfrei zuordenbar beim Auftragnehmer zu benennen.
11. Termine, Verzug
11.1. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt zu dem vertraglich vereinbarten Datum. Die Parteienstellen jedoch klar, dass mit der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde.
11.2. Kann der vereinbarte Ausführungstermin der Arbeiten nach Anfahrt des Auftragnehmers aufgrund von schuldhaftem Nichterscheinens des Auftraggebers vor Ort nicht durchgeführt werden oder verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldhaft die Erbringung seiner Leistung, kann der Auftragnehmer eine Anfahrtspauschale als Entschädigung in Höhe von 79,00 EURO verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind als in der Anfahrtspauschale ausgewiesen.
11.3. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
11.4. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der Auftraggeber nachweist, dass) die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,2% des Nettopreises (Liefer-/Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 2% des Auftragswerts. Ein anderer oder weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
11.5. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 11und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleibe unberührt.
12. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche; Verjährung
12.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderleistung sowie unsachgemäße Leistung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
12.2. Grundlage der Mängelhaftung ist der vereinbarte Leistungsumfang. Als Vereinbarung über den Leistungsumfang gelten alle Beschreibungen, die Gegenstand des Vertrages sind.
12.3. Soweit die Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.
12.4. Ist die geleistete Arbeit mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, das beanstandete Objekt zu Prüfzwecken zugänglich zu machen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, weil die Ursache des Mangels in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und kannte der Auftraggeber diesen Umstand oder hätte ihn kennen müssen, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen. Neben der gesetzlichen Regelung in § 637BGB hat der Auftraggeber in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
12.5. Im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes geregelt wurde.
13. Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
13.2. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass er eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In dem Fall ist die Haftung auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
13.3. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Arglist und Nichteinhaltung einer von ihm abgegebenen Garantie. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
14. Preise und Zahlungsbedingungen
14.1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
14.2. Die Rechnung wird im Regelfall erst nach Abnahme innerhalb von 8 Tagen nach Zugang fällig. Ein Skontoabzug wird ausgeschlossen. Es ist dem Auftragnehmer gestattet die Fälligkeit für jede Rechnung individuell festzusetzen.
14.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.
14.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
14.5. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Auftraggeber schicken, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.
14.6. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass vom Auftraggeber vorhandene Materialien verwendet werden, vor Ort jedoch vom Auftragnehmer festgestellt wird, dass diese Materialien nicht vorhanden bzw. nicht funktionstüchtig sind, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Kosten für die Beschaffung neuer Materialien in Rechnung zu stellen.
15. Eigentumsvorbehalt
Das Objekt (z.B. Wohnung, Haus oder Büro des Auftraggebers) bleibt Eigentum des Auftraggebers. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.
16. Datenschutz
16.1. Der Auftragnehmer beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
16.2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Vertragserfüllung berechtigt, die erhobenen Kundendaten zur Erfüllung des Geschäftszweckes elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten, soweit schützenswerte Belange des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kundendaten werden nur dann für Beratung, Werbung oder Marktforschung genutzt, wenn der Kunde darin eingewilligt hat.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Vertragssprache ist deutsch.
17.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.3. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt. Diese Gerichtsstandswahl greift nicht für Verbraucher.
17.4. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
17.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also z.B. Abnahmen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Es wird dabei klargestellt, dass insbesondere ein elektronisches Abnahmeprotokoll, welches mit einem tragbaren Endgerät (z.B. Tablet-PC) erstellt und vom Auftraggeber unterzeichnet wird, dem vorgenannten Textformerfordernis genügt.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
1. An
SANIROVA GmbH Haus- und Wohnungssanierung
Gradestraße 36
12347 Berlin
E-Mail: info@sanirova.de
Fax: +49 (0) 30 628 66 849
2. Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
……………………………………………………………
……………………………………………………………
(Name der Ware, ggf. Bestellnummer und Preis)
3. Bestellt am:
……………………………………………………………
(Datum)
4. Erhalten am:
……………………………………………………………
(Datum)
5.
……………………………………………………………
……………………………………………………………
……………………………………………………………
(Name, Anschrift des Verbrauchers)
……………………………………………………………
6.Datum
……………………………………………………………
7. Unterschrift Kunde (nur bei Mitteilung auf Papier)
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachunternehmer
Stand: 11.10.2019
1. Allgemeines
1.1. Die AGB für Nachunternehmer (nachfolgend NU) sind als Rahmenbedingungen zwischen der SANIROVA Haus- und Wohnungssanierung (nachfolgend HU) und dem jeweiligen Nachunternehmer zu verstehen.
1.2. Die SANIROVA GmbH Haus- und Wohnungssanierung, Gradestraße 36, D-12347 Berlin, führt für ihre Kunden (nachfolgend Kunde) Handwerksleistungen aus. Der HU plant, diese Leistungen oder Teile davon, die in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und dem HU geregelt werden, mithilfe des Nachunternehmers zu erfüllen. Dafür erteilt der HU dem NU Auftrag (nachfolgend Objektauftrag).
1.3. Der HU ist berechtigt dem NU Objektaufträge zu erteilen. Eine Verpflichtung seitens des HU dem NU Objektaufträge zu erteilen, besteht nicht.
1.4. Es wird klargestellt, dass keine der Parteien auf ihrem Gebiet eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und jede Partei berechtigt ist, auch mit Dritten Verträge abzuschließen, die die nachfolgenden Bedingungen in dieser oder anderer Form beinhalten.
1.5. Von Seiten des HU ist niemand (Geschäftsführung, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen) berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Aus Beweisgründen ist für alle Ergänzungen und Änderungen des Objektvertrages die Schriftform zu wählen. Die Kommunikation mittels E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.
1.6. Die Leistungen werden nach Erteilung des Objektauftrages gemäß folgender Unterlagen in aufgeführter Rang- und Reihenfolge erbracht:
Rechtliche Bestandteile:
a) Auftragsinformationen des Objektauftrags,
b) AGB für Nachunternehmer,
c) gesetzliche Bestimmungen der VOB/B,
d) gesetzliche Bestimmungen des BGB.
Technische Bestandteile:
a) Leistungsverzeichnis des Objektauftrags,
b) Allgemeinen Technische Vorschriften des VOB/B,
c) Vorschriften der Berufsgenossenschaften, zuständigen Behörden, DIN und VDE- bzw. VDI-Richtlinien.
1.7. Der NU akzeptiert bei Akzeptanz dieser AGB, dass andere AGB, außer diese, keine Rechtsrelevanz haben.
2. Objektaufträge
2.1. Ein Objektauftrag kommt nur durch ein schriftliches Angebot (in der Regel in Form einer Auftragsanfrage) des HU und einer anschließenden inhaltsgleichen, schriftlichen Annahme des NU zustande, unter Berücksichtigung der Gültigkeit des jeweiligen Objektauftrags.
2.2. Nachdem der HU den NU beauftragt hat, ist durch den NU ein Termin für die Ausführung mit dem Kunden auszumachen, welcher dem HU nach Vereinbarung des Termins mit dem Kunden dem HU spätestens bis zum darauffolgenden Werktag telefonisch oder per E-Mail zu melden ist.
2.3. Unklarheiten über die Vergütung oder den Verpflichtungen des NU bzw. des HU, nach erfolgter Auftragsannahme des NU, berechtigen ihn nicht zur Verweigerung der Leistung, selbst nicht bei Unklarheiten über bereits geleistete Objektaufträge.
3. Leistungen, Ausführung und Verzögerung
3.1. Die Leistungen des NU beziehen sich auf die im Objektauftrag angegebenen Handwerkstätigkeiten. Der NU bestätigt, dass er bzw. seine einzusetzenden Angestellten und Nachunternehmer diese Arbeiten nach den geltenden gesetzlichen und technischen Regelungen ausführen können und zur Ausführung berechtigt und geeignet sind.
3.2. Die auszuführenden Leistungen sind dem jeweiligen Leistungsverzeichnis des Objektauftrags zu entnehmen und werden bei der Angebotsunterbreitung übermittelt. Nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung oder zusätzlich auszuführende Leistungen, die vom ursprünglichen Objektauftrag abweichen und insbesondere Preisveränderungen mit sich ziehen, bedürfen grundsätzlich entweder einer schriftlichen Zustimmung des HU, nach Anfrage des NU, oder einem neuen Angebot des HU mit anschließender Annahme des NU, mit Ausnahme der Regie- bzw. Nachtragsstunden aus Ziffer 7.
3.3. Leistungen, die der NU ohne expliziten Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen des HU innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf Kosten und Gefahr des NU zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch dann zu, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich annimmt.
3.4. Sollte vor oder während der Arbeiten festgestellt werden, dass die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten für eine vollständige und ordnungsgemäße Ausführung nicht ausreichen oder Einwände und Bedenken bestehen, ist dies umgehend dem HU mitzuteilen, sodass der Leistungsumfang und gegebenenfalls die Vergütung dementsprechend durch den HU angepasst werden können.
3.5. Der NU ist verpflichtet alle Leistungen, die im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ordnungsgemäß und vollständig auszuführen. Insofern nicht alle Leistungen laut Leistungsverzeichnis ausgeführt wurden, hat der HU das Recht, die Ausführung dieser Leistungen einzufordern oder den Vergütungsbetrag um die nicht ausgeführten Positionen zu verringern. Sollte durch die Nichtausführung einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung ein Schaden entstehen, ist der HU zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
3.6. Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte und Baustoffe hat der NU selbst zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten oder Einrichtungen des Baugeländes. Der NU ist für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien und Geräte selbst verantwortlich. Der HU übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Es ist Sache des NU, seine Leistungen vor Beschädigung und Verschmutzung bis zur Abnahme zu schützen.
3.7. Nach Beendigung der Leistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen, sauberen und besenreinen Zustand zu versetzen. Falls der NU diesen Verpflichtungen nach schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, ist der HU berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des NU zu veranlassen.
3.8. Der Ausführungszeitraum für die Leistungserbringung bestimmt sich durch den jeweiligen Objektauftrag. Mit dem Verstreichen des letzten Tages des geplanten Ausführungszeitraums bei nichtvollendeter Leistung gerät der NU mit der Leistung in Verzug und macht sich schadensersatzpflichtig.
3.9. Der HU kann eine Vertragsstrafe je Werktag, um den die Frist, welche sich aus dem Ausführungszeitraum erschließt, durch den NU schuldhaft überschritten wird bzw. der NU mit der Leistung in Verzug gerät, in Höhe von 0,5% der akzeptierten Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5%, vom NU verlangen. Zur Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der HU dem NU vor der Schlusszahlung mitteilt, dass er die Vertragsstrafe geltend macht oder diese von der Schlussrechnung des NU in Abzug bringt.
3.10. Der HU kann eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 30% der akzeptierten Nettoauftragssumme je Objektauftrag (bereits abgerechnete und noch abzurechnende) vom NU verlangen oder die zu leistende Vergütung vollständig zurückbehalten, wenn sich bei oder nach der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass der NU ungelernte Kräfte, die nicht den Angaben der Ziffer 3.1 entsprechen eingesetzt hat oder einsetzt. Zur Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der HU dem NU die Geltendmachung für die jeweiligen Objektaufträge mitteilt.
3.11. Der NU darf ausschließlich die im Leistungsverzeichnis genannten Produkte oder qualitativ gleichwertige Produkte verwenden.
4. Abnahme der Leistung
4.1. Vor der Abnahme hat der NU seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls Rest- und Nacharbeiten durchzuführen.
4.2. Alle Leistungen des NU sind grundsätzlich nach § 12 Abs. 4 VOB/B förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.
4.3. Die Abnahme erfolgt vor Ort unter Verwendung des Vordrucks des Abnahmeprotokolls des HU. Die Leistung kann seitens des HU – durch den HU selbst oder durch den Kunden – und seitens des NU – durch den NU selbst oder durch dessen Angestellten bzw. Nachunternehmern – erfolgen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine Mängel festzustellen sind.
4.4. Zum Tag der geplanten Abnahme ist das Abnahmeprotokoll, welches dem NU bei jedem Objektauftrag mitgeschickt wird, auszufüllen und dabei festgestellte Mängel, noch auszuführende Restleistungen und bereits ausgeführte und vom Kunden bestätigte Bedarfspositionen bzw. Nachträge zu dokumentieren. Dieses Abnahmeprotokoll ist dem HU spätestens nach sieben Kalendertagen vorzulegen.
4.5. Verlangt der HU vom NU die Abnahme der Leistung, so hat der NU diese binnen zwölf Werktagen durchzuführen.
5. Preisvereinbarung, Rechnung und Zahlung
5.1. Die Vereinbarung der Preise und der sonstigen Vergütungsregelungen ergeben sich einzeln aus dem jeweiligen Objektauftrag, werden grundsätzlich bei Angebotsunterbreitung vereinbart und sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als feste Pauschalpreise zu verstehen. In den Preisen ist alles enthalten, was es zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des NU anfallen.
5.2. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach gesonderter, schriftlicher Beauftragung des HU ausgeführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in Ziffer 7 geregelten Nachträge. Die Stundensätze für Stundenlohnarbeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Objektauftrag. Darin sind bereits die Materialkosten für die bei den Arbeiten verwendeten Materialien enthalten.
5.3. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich in Form einer Schlussrechnung und erst nach erfolgreicher, mängelfreier Abnahme des Objektauftrags. Teilabnahmen und Abschlagsrechnungen oder Teilrechnungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung des HU möglich.
5.4. Unabhängig von der Rechnungszusendung des NU wird die Rechnung erst fällig, wenn diese in einer prüffähigen Form eingegangen ist und die Anforderungen nach Ziffer 5.5 erfüllt, die (Teil-) Leistungserbringung des Objektauftrags vollendet ist, das dazugehörige mängelfreie und bestätigte Abnahmeprotokoll beim HU eingegangen ist und die in Ziffer 9.1.1 bis 9.1.4 aufgeführten Unterlagen dem HU in vertraglich vereinbarter Form vorgelegt wurden. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rechnung mit einer Frist von 30 Tagen fällig. Maßgeblich hierfür ist der späteste Tag des Eingangs des letzten der erforderlichen Dokumente.
5.5. Rechnungen durch den NU an den HU sind zwingend nach den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG und unter Angabe des jeweiligen Objekts bzw. des Objektauftrags zu stellen. Dabei ist insbesondere auf folgendes zu achten:
■ Verwendung einer korrekten Rechnungsanschrift (SANIROVA GmbH Haus- und Wohnungssanierung, Gradestraße 36, 12347 Berlin, USt-ID: DE……….),
■ Ausweisung der Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft liegt beim Leistungsempfänger nach § 13b UStG“ (bei Kleinstunternehmen mit folgendem Hinweis „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“),
■ Angabe des Zahlungsziels aus Ziffer 5.6,
■ Angabe einer eindeutigen Rechnungsnummer, dem Rechnungsdatum, dem Objektauftrag, dem Leistungsort und der Leistungsbeschreibung (z.B. Malerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Spachtelarbeiten, etc., …).
5.6. Auf Rechnungen wird stets ein Skonto gewährt. Bis zum 14. Kalendertag nach Fälligkeit wird dem HU ein Skonto in Höhe von 4%, nach dem 14. bis zum 29. Kalendertag ein Skonto in Höhe von 2% gewährt. Maßgeblich für den Beginn der Skontofrist ist die Fälligkeit der Rechnung.
5.7. Zahlungen des HU erfolgen ausschließlich per Überweisung und erfolgen frühestens nach Erfüllung aller Voraussetzung für das Fällig werden der Rechnung nach Ziffer 5.4.
6. Mängelansprüche und Gewährleistung
6.1. Die Mängelhaftung des NU richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass anstelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Satz 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Monatsersten des auf die erfolgreiche Abnahme folgenden Monats.
6.2. Für die Ausbesserung von Mängeln, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen ist, gelten die Vorschriften des § 13 VOB/B.
6.3. Kommt der NU seiner Pflicht zur Beseitigung eines Mangels während der Ausführung nicht nach, obgleich ihm der HU eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, so kann der HU nach Ablauf der Frist statt der Entziehung des Auftrages oder eines Teils des Auftrages nach seiner Wahl auch entsprechend §13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Mängel auf Kosten des NU beseitigen lassen.
6.4. Die Gefahrtragung richtet sich abweichend von § 7 VOB/B nach § 644 BGB.
7. Nachträge und Bedarfspositionen
7.1. Sofern der Kunde zusätzliche, nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene, Arbeiten durchführen lassen möchte, so kann der NU diese annehmen, solange sie die Maximalstundenanzahl von zehn Arbeitsmannstunden nicht überschreiten. Diese können ausschließlich in einzeln abrechenbaren Stunden angeboten und akzeptiert werden. Voraussetzung für die Annahme der Kunden gewünschten Nachtragsstunden ist eine vorangegangene Zustimmung des Kunden und eine vorangegangene Kommunikation mit SAIROVA Haus- und Wohnungssanierung über diese Extraleistungen (mit dem Hinweis über die Bestätigung des Kunden). Übersteigen die voraussichtlichen, zusätzlichen Arbeiten eine Stundenanzahl von zehn Arbeitsmannstunden, ist der NU verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, dass sich dieser bei dem HU für eine Nachkalkulation des Auftrags zu melden hat.
7.2. Die Nachträge sind in Form von „Nachtragsstunden“ auf dem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren (Anzahl und Art) und können erst nach Bestätigung bzw. Unterschrift des Kunden anerkannt und vergütet werden. Es ist jede angefangene halbe Stunde zu dokumentieren und zu vergüten. Die Vergütung der Nachtragsstunden richtet sich nach Ziffer 5.2.
7.3. Bedarfspositionen sind lediglich dann auszuführen, wenn sie vorher mit dem Kunden besprochen und von diesem schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll akzeptiert wurden. Anschließend müssen sie in der Rechnung des NU gesondert ausgewiesen werden.
8. Einsatz von Nachunternehmern durch den NU
8.1. Der NU hat die Leistungen in seinem eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitervergabe von vertraglichen Leistungen an einen weiteren Nachunternehmer und/oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen aufeinanderfolgender Untervergaben im Wege einer sog. „Nachunternehmerkette“ geschieht, ist dem NU nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet.
8.2. Der Einsatz von Nachunternehmern erstreckt sich lediglich auf die im “Datenblatt über einzusetzende Nachunternehmer” angegebenen Nachunternehmer. Für diese Nachunternehmer gilt es seitens des NU nachzuweisen, dass eine für den jeweiligen Objektauftrag entsprechende Eignung für die Erbringung der Leistung, sprich erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vorliegt. Sollte der HU Zweifel an der Eignung des vom NU beauftragten Nachunternehmers haben, ist der NU verpflichtet, diese mittels entsprechenden Dokumenten und Bescheinigungen nachzuweisen. Im Falle einer fruchtlosen Fristverstreichung ist der HU berechtigt, dem NU die Zustimmung zu diesem Nachunternehmer zu entziehen. Der NU hat dann den Nachunternehmer unverzüglich auszuwechseln bzw. selbst die Leistung auszuführen.
8.3. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der NU dem HU auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer, sowie eine ladungsfähige Adresse der zum Einsatz kommenden ausländischen Einsatzkräfte mitzuteilen. Weitere Informationen sind vom NU in dem “Datenblatt über ausländische Mitarbeiter/Nachunternehmer” zu erfassen und dem HU vorzulegen.
8.4. Wenn der NU den jeweiligen Objektauftrag oder Teile dessen an andere Nachunternehmer weitergibt, so hat der NU dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Nachunternehmer den Anforderungen nach den Ziffern 9.1 bis 9.3 genügen. Auf Verlangen des HU ist der NU verpflichtet, die Dokumente aus den Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 des vom NU eingesetzten Nachunternehmers vorzulegen.
8.5. Der NU muss bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der NU dem HU auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer, sowie eine ladungsfähige Adresse der zum Einsatz kommenden ausländischen Einsatzkräfte mitzuteilen. Weitere Informationen sind vom NU in dem “Datenblatt über ausländische Mitarbeiter/Nachunternehmer” zu erfassen und dem HU vorzulegen muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht an weitere Nachunternehmer im Rahmen einer “Nachunternehmerkette” weiter vergibt, es sei denn, der HU hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
8.6. Der HU ist berechtigt Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen, um die Einhaltung der dem NU obliegenden Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten zu überprüfen. Der NU sowie alle von ihm eingesetzten Nachunternehmer sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet.
8.7. Verstößt der NU gegen die ihm vertraglich in Bezug auf den Nachunternehmereinsatz laut der vorangehenden Ziffern 8.1 bis 8.5 obliegenden Pflichten und Vorgaben, so ist der HU zur fristlosen Kündigung des Objektauftrags berechtigt, wobei jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen wird. Ferner kann der HU in einem solchen Fall eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 30% der akzeptierten Nettoauftragssumme je Objektauftrag (bereits abgerechnete und noch abzurechnende) vom NU verlangen. Zur Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der HU dem NU die Geltendmachung für die jeweiligen Objektaufträge mitteilt.
9. Verpflichtungserklärung und Haftungsfreistellung
9.1. Der NU verpflichtet sich,
9.1.1. insofern der NU Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt, dem HU vor Annahme des Objektauftrags folgende gültige Nachweise vorzulegen:
9.1.1.1. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen,
9.1.1.2. unterzeichnete Eigenerklärung zur Mindestlohnzahlung (welche dem NU vom HU übermittelt wird),
9.1.1.3. Gewerbeanmeldung,
9.1.1.4. Eintragung in die Handwerksrolle,
9.1.2. insofern der NU Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt, folgende gültige Nachweise vorzuhalten und anschließend nach Verlangen des HU ihm vorzulegen:
9.1.2.1. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge der für den NU zuständigen Zusatzversorgungskasse(n) und der Urlaubs- bzw. Lohnausgleichskasse(n) (zusammengefasst: Sozialkasse),
9.1.2.2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft(en),
9.1.2.3. Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Beiträge der für den NU zuständigen Krankenkassen(n),
9.1.3. insofern der NU Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt, dem HU vor Annahme des Objektauftrags folgende gültige Nachweise vorzulegen:
9.1.3.1. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen,
9.1.3.2. unterzeichnete Eigenerklärung für Einzelunternehmen ohne Mitarbeiter (welche dem NU vom HU übermittelt wird),
9.1.3.3. Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle,
9.1.4. dem HU auf sein Verlangen Dokumente und Nachweise vorzulegen, die der HU als notwendig erachtet; z.B. eine Auflistung aller einzusetzenden und eingesetzten (ausländischen) Nachunternehmer und/oder Arbeitskräfte, welche bei der Durchführung des Objektauftrages eingesetzt werden oder wurden, das Auftragsbuch des NU zur Kontrolle der Verpflichtung nach Ziffer 9.4 etc.,
9.1.5. dem HU ausschließlich aktuelle, gültige, einwandfreie, fehlerfreie, nicht gefälschte und vom Original kopierte bzw. eingescannte Nachweise und Dokumente einzureichen,
9.1.6. den HU umgehend bei einem bevorstehenden Ablauf oder Gültigkeitsverlustes eines Nachweises aus Ziffer 9.1.1 bis 9.1.4 zu informieren und ihm anschließend die jeweils aktuellen Nachweise zu übermitteln,
9.1.7. auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen-, Vermögens, Sach-, und sonstigen Schäden abzuschließen,
9.1.8. keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind,
9.1.9. die bei ihm beschäftigten, tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den aktuell für ihn geltenden Lohntarif bzw. bei ihm beschäftigten, nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht unter den aktuellen Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu entlohnen,
9.1.10 alle nötigen Beiträge und Abgaben zu den Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen, Lohnausgleichskassen, Sozialkassen, Berufsgenossenschaften, Haftpflichtversicherungsgesellschaften und dem Staat zu zahlen, etc.,
9.1.11 die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch sowie die staatlichen Sicherheitsvorschriften und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einzuhalten,
9.1.12 alle Punkte des aktuell gültigen Verhaltenskodexes, mit bestem Wissen und Gewissen zu beachten und dahingehend keine schuldhafte Zuwiderhandlung zu leisten.
9.2. Der NU ist verpflichtet, zu gewährleisten, dass die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, selbst wenn diese nicht Arbeitnehmer in dem Betrieb des NU sind, den Bestimmungen aus Ziffer 9.1 entsprechen.
9.3. Der NU hat dafür Sorge zu tragen, dass die auf der Baustelle eingesetzten Einsatzkräfte, selbst wenn diese nicht Arbeitnehmer in dem Betrieb des NU sind, stets ihren gültigen Personalausweis mit sich tragen. Bei ausländischen Einsatzkräften ist eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sowie der Sozialversicherungsausweis mit sich zu tragen.
9.4. Der NU ist berechtigt erst dann einen Auftrag anzunehmen, wenn er bisher nachweislich nicht mehr als zwei Drittel seiner Aufträge mit dem HU abgeschlossen hat.
9.5. Der NU stellt den HU von sämtlichen Haftungsansprüchen frei, die aufgrund von Nichteinhaltung der oben angeführten Verpflichtungen aus den Ziffern 8.3, 9.1 bis 9.3 und 9.5 gegen den HU oder den NU selbst erhoben werden oder werden könnten.
9.6. Im Falle einer Durchgriffshaftung im Zuge der Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus den Ziffern 8.3, 9.1 bis 9.3 und 9.5 ist der NU zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem HU verpflichtet. Der Schadensersatz bemisst sich nach allen Geldbußen, Nachzahlungen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen des HU, die sich aus einer Pflichtverletzung des NU ergeben.
9.7. Der HU kann eine Vertragsstrafe je Werktag, um den die Frist der Einsendung von verlangten Nachweisen und Dokumenten überschritten wird, in Höhe von 0,3% der akzeptierten Nettoauftragssumme je Objektauftrag (bereits abgerechnete und noch abzurechnende), höchstens jedoch 8%, vom NU verlangen. Zur Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der HU dem NU die Geltendmachung für die jeweiligen Objektaufträge mitteilt.
9.8. Der HU kann eine Vertragsstrafe, bei der Einsendung von fehlerhaften oder gefälschten Nachweisen und Dokumenten oder der Nichteinhaltungen der Verpflichtungen aus Ziffer 9.1.1 bis 9.1.4, in Höhe von 30% der akzeptierten Nettoauftragssumme je Objektauftrag (bereits abgerechnete und noch abzurechnende) in jedem Fall der Pflichtverletzung vom NU verlangen, höchstens jedoch die gesamte akzeptierte Nettoauftragssumme je Objektauftrag. Zur Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der HU dem NU die Geltendmachung je Pflichtverletzung mitteilt.
10. Sicherheitseinbehalt und Zurückbehaltung
10.1. Sollte dem HU keine gültige Freistellungsbescheinigung nach Ziffer 9.1.1.1 bzw. 9.1.2.1 vom NU vorliegen, ist er berechtigt die zu entrichtende Bauabzugssteuer einzubehalten, um sie anschließend an das zuständige Finanzamt des NU zu übermitteln. In dem Fall ist der NU verpflichtet, dem HU unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen.
10.2. Sollten dem HU keine gültigen Nachweise zu den Ziffern 9.1.1 und 9.1.4 vorliegen, ist er berechtigt den fälligen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis ihm die jeweiligen Dokumente vom NU vorgelegt werden.
10.3. Der HU ist berechtigt, insofern er es dem NU schriftlich mitteilt, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Auftragssumme netto für etwaige Gewährleistungsansprüche einzubehalten. Diese ist vom NU zu erbringen und auf der jeweiligen Abschlags- und Schlussrechnung des NU zu berücksichtigen. Der NU kann diesen Betrag gemäß § 17 VOB/B auch gegen eine in gleicher Höhe lautende, unbefristete Bankbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft), die beim HU einzureichen ist, ausgezahlt bekommen. Die Dauer des Einbehalts bemisst sich nach der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist in Ziffer 6.1. Mit Ende der Gewährleistungsfrist ist der vom HU einbehaltene Betrag an den NU auszuzahlen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzes.
11. Kündigung und Beendigung des Objektauftrags
11.1. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem HU zu, wenn der NU die für die Erbringung seiner Leistung die einschlägigen Rechtsvorschriften aus dem Objektauftrag oder den geltenden AGB nicht beachtet, nicht bzw. vertragswidrig leistet oder Nachweise, die der HU nach den vertraglichen Vereinbarungen verlangen darf, nicht oder nicht fristgerecht erbringt.
11.2. Der HU hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die vom NU zu erbringenden Nachweise gefälscht wurden oder der NU seinen Pflichten aus dem Objektauftrag oder aus den geltenden AGB schuldhaft nicht nachkommt.
11.3. Der HU hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Kunde des HU den Vertrag mit dem HU selbst kündigt.
11.4. Der NU rechnet die erbrachten Leistungen ab. § 649 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Weitergehende Ansprüche des HU gegen den NU bleiben unberührt.
11.5. Gebühren für eine Stornierung des Auftrages können seitens des NU nicht erhoben werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche (insbesondere der Vertrauensschadensersatz) des NU gegen den HU werden ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Gleiches gilt bei einer Regelungslücke.
12.2. Als Gerichtsstand wird der aktuelle Geschäftssitz des HU vereinbart.
12.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4. Der NU verpflichtet sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, auch dem Kunden des HU, zu Vergütung, Vertragsinhalten und allen anderen geschäftlichen und betrieblichen Vorgängen, von denen er durch seine Tätigkeit oder in anderer Weise Kenntnis erlangt oder erlangt hat. Sämtliche Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen zu Geschäftsvorgängen sind als Eigentum des HU zu behandeln und diesem spätestens bei Beendigung des Rahmenvertragsverhältnisses auszuhändigen.
13. Datenschutz
13.1. Der NU verpflichtet sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, mindestens aber solche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu erfüllen und seine Mitarbeiter, Nachunternehmer und beauftragte Dritte zu dieser Einhaltung ebenfalls zu verpflichten. Dem NU ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Rahmenvertragsverhältnisses fort.
13.2. Der HU prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des NU, insbesondere in Bezug auf die Durchgriffshaftung nach § 14 des AEntG, § 28 e Nr. 3 a SGB IV und § 150 Abs. 3 SBG VII. Dazu arbeitet der HU mit der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München zusammen, von denen der HU die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von CRIF Bürgel GmbH finden Sie weitere Informationen unter folgendem Link: https://www.crifbuergel.de/de/datenschutz. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO.